AGB Prospektverteilung


  

1. Geltung

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann auch ohne besonderen Hinweis als in den Vertrag mit einbezogen. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. In diesem Fall gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl ausschließlich. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Regelung kann der Auftraggeber uns gegenüber nur unverzüglich und durch eine besondere schriftliche Erklärung widersprechen. In diesem Fall gilt das Vertragsverhältnis als noch nicht zustande gekommen und wir behalten uns vor, den Auftrag abzulehnen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns abgeleitet werden könnten.

  

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Preise und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vertragsänderungen, -ergänzungen und vertragliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. E-Mails erfüllen diese Voraussetzung nicht, es sei denn, sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

2.2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkasten zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 bis 20 Prozent.

  

3. Anlieferung

3.1. Falls nichts anderes vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Tage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.

3.2. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Bei Storno oder Teilstorno gehen bereits angefallene Kosten ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

3.3. Das zu verteilende Gut muss handlich abgepackt (gebündelt) und transportfähig angeliefert werden. Verzögerungen und Unkosten, die durch eine eventuell erforderliche Umverpackung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir sind nicht zur Überprüfung der angelieferten Menge des Verteilguts verpflichtet. Wir haften auch nicht für Fehlmengen oder Übermengen des angelieferten Verteilguts und hierdurch verursachte Folgen.

  

4. Durchführung

4.1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Privathaushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushalte, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, kann die Verteilung auch zusammen mit Objekten anderer Auftraggeber und/oder als Beilage zu Anzeigenblättern erfolgen.

4.2. In Hochhäusern, in denen ein Briefkastenwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Auf Einwurfverbote wird streng geachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber).

4.3. Von der Verteilung ausgenommen sind, wenn nicht anders vereinbart, Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.

4.4. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.

  

5. Gewährleistung

5.1. Wir übernehmen keine Haftung für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet seinerseits für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form des Verteilguts sind wir berechtigt, die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verteilung behördlich oder von dritter Seite untersagt wird.

5.2. Eine Belieferung von 90 % der erreichbaren Haushalte in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Verteilauftrages.

5.3. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Subunternehmer einzusetzen, haften aber uneingeschränkt für deren Leistung.

5.4. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden.

5.5. Unabhängig von einem Recht auf Nachbesserung sind wir berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von drei Tagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Verteilung.

  

6. Beanstandungen und Haftungsbeschränkung

6.1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen ab vertraglich festgelegtem Verteilungsende beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können.

6.2. Bei begründeten Beanstandungen haben wir zunächst das Recht auf Nachbesserung (Nachverteilung), sofern dem nicht das objektive Interesse des Auftraggebers an einer termingerechten Verteilung entgegensteht. Wir weisen darauf hin, dass auch im Hinblick auf die oben genannte Abdeckungsquote von 90 % einzelne oder nur wenige nicht belieferte Anschriften - insbesondere, wenn diese in mehreren Verteilbezirken liegen - keinen tauglichen Hinweis auf eine nicht vertragsgemäße Leistung unsererseits darstellen. Gleiches gilt für eine konkret reklamierte Anschrift, wenn die überwiegende Anzahl der Haushalte in der Umgebung die Verteilobjekte erhalten hat.

6.3. Bei Nichterreichen der Abdeckungsquote von 90 % kann der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in angemessener Weise geltend machen. Dem Auftraggeber kann dann entsprechend der Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Verteilbezirks eine Gutschrift erteilt werden.

6.4. Für Schadensersatzansprüche gilt folgendes:

a) Gegenüber Privatleuten haften wir für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

b) Gegenüber Unternehmern haften wir bei Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen in Höhe des vollen Schadens. Außerdem haften wir bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Vorsatz oder grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, jedoch jeweils höchstens bis zur Höhe des in vergleichbaren Fällen typischerweise eintretenden Schadens. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

6.5. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haften wir nicht für Termineinhaltungen. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden und Minderung des Verteilguts durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.

6.6. Hat der Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Verteilleistung in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Verteilleistung innerhalb der vereinbarten Abdeckungsquote von 90 % liegt, können die uns hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

  

7. Zahlung

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages fällig.

7.2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen gem. §288 BGB sowie Einziehung und Mahnkosten berechnet, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

7.3. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

7.4. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, haben wir das Recht, die weitere Erfüllung laufender Aufträge abzulehnen bzw. zurückzustellen. Für die Erfüllung weiterer Aufträge können wir Vorauszahlung verlangen. Die Ausführung wird erst dann freigegeben, wenn wir den entsprechenden Zahlungseingang auf unserem Konto feststellen konnten. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Für die weitere Erfüllung von Aufträgen sind wir dann berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7.5. Bei einem Neukunden sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.

7.6. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

7.7. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst die jeweils ältere.

  

8. Kündigungsfrist

8.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

  

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

9.2. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.

  

10. Schlussbestimmungen

10.1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

10.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstigen Vertragsvereinbarungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtliche zulässige Regelung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

10.3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. Erklärungen per E-Mail müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Dies gilt alternativ immer für den Fall, dass in unseren AGB von Schriftform die Rede ist.

  

Stand 25.02.2013

  

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